Regulativ

über
die Beäigung jugendlier Arbeiter in Fabriken.
D. d. den 9. März 1839.

§. 1. Vor zurügelegtem neunten Lebensjahre darf niemand in einer Fabrik oder bei Berg-, Hüen- und Powerken zu einer regelmäßigen Beäigung angenommen werden.

§. 2. Wer no nit einen dreijährigen regelmäßigen Sulunterrit genoen hat, oder dur ein Zeugniß des Sulvorſtandes naweiſet, daß er seine Muerſprae geläufig leſen kann und einen Anfang im Sreiben gemat hat, darf vor zurügelegtem ſeszehnten Jahre zu einer Beäigung in den genannten Anſtalten nit angenommen werden.
Eine Ausnahme hiervon iſt nur da geſtaet, wo die Fabrikherren dur Erritung und Unterhaltung von Fabrikulen den Unterrit der jungen Arbeiter ern. Die Beurtheilung, ob eine ſole Sule genüge, gebührt den Regierungen, wele in diesem Fae au das Verhältniß zwien Lern- und Arbeitszeit zu beſtimmen haben.

§. 3. Junge Leute, wele das seſzehnte Lebensjahr no nit zurügelegt haben, dürfen in diesen Anſtalten nit über zehn Stunden tägli beäigt werden. Die Orts-Polizei-Behörde iſt befugt, eine vorübergehende Verlängerung dieſer Arbeitszeit zu geſtaen, wenn dur Naturereignie oder Unglüsfäe der regelmäßige Geäsbetrieb in den genannten Anſtalten unterbroen und ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß dadur herbeigeführt worden iſt. Die Verlängerung darf tägli nur eine Stunde betragen und darf höſtens für die Dauer von vier Woen geſtaet werden.

§. 4. Zwien den im vorigen Paragraphen beſtimmten Arbeitsſtunden iſt den genannten Arbeitern Vor- und Namiags eine Muße von einer Viertelſtunde und Miags eine ganze Freiſtunde und zwar jedes Mal au Bewegung in freier Lu zu gewähren.

§. 5. Die Beäigung soler jungen Leute vor 5 Uhr Morgens und na 9 Uhr Abends, ſo wie an den Sonn- und Feiertagen iſt gänzli unterſagt.

§. 6. Chriſtlie Arbeiter, wele no nit zur heiligen Kommunion angenommen nd, dürfen in denjenigen Stunden, wele ihr ordentlier Seelsorger für ihren Kateumenen- und Konfirmanden-Unterrit beſtimmt hat, nit in den genannten Anſtalten beäigt werden.

§. 7. Die Eigenthümer der genannten Anſtalten, wele junge Leute in denſelben beäigen, nd verpflitet, eine genaue und voſtändige Liſte, deren Namen, Alter, Wohnort, Eltern, Eintri in die Fabrik enthaltend, zu führen, dieſelbe in dem Arbeits-Lokal aufzubewahren und den Polizei- und Sulbehörden auf Verlangen vorzulegen.

§. 8. Zuwiderhandlungen gegen dieſe Verordnung soen gegen die Fabrikherren, oder deren mit Vomat verſehenen Vertreter dur Strafen von 1 bis 5 Thalern für jedes vorriswidrig beäigte Kind geahndet werden. Die unterlaene Anfertigung oder Fortführung der im §. 7. vorgeriebenen tabearien Liſte wird zum erſten Male mit einer Strafe von 1 bis 5 Thalern geahndet; die zweite Verleung dieſer Vorri wird mit einer Strafe von 5 bis 50 Thalern belegt. Au iſt die Orts-Polizei-Behörde befugt, die Liſte zu jeder Zeit anfertigen oder vervoſtändigen zu laen. Es gesieht dies auf Koſten des Kontravenienten, wele zwangsweiſe im adminiſtrativen Wege beigetrieben werden können.

§. 9. Dur vorſtehende Verordnung werden die geſelien Beſtimmungen über die Verpflitung zum Sulbeſu nit geändert. Jedo werden die Regierungen da, wo die Verhältnie die Beäigung ulpflitiger Kinder in den Fabriken nöthig maen, ſole Einritungen treffen, daß die Wahl der Unterritsſtunden den Betrieb derſelben so wenig als mögli ſtöre.

§. 10. Den Miniſtern der Medizinal-Angelegenheiten, der Polizei und der Finanzen bleibt es vorbehalten, diejenigen beſondern ſanitäts-, bau- und enpolizeilien Anordnungen zu erlaen, wele e zur Erhaltung der Geſundheit und Moralität der
Fabrikarbeiter für erforderli halten. Die hierbei anzudrohenden Strafen dürfen 50 Thaler Geld- oder eine dieſem Betrag entſpreende Gefängnißſtrafe nit überſteigen.

Berlin, den 9. März 1839

Königliches Staats.Ministerium.

Friedrich Wilhelm, Kronprinz.


Frh.v.Altenſtein. v.Kamp. Mühler. v.Roow. v.Nagler.
Graf v.Alvensleben. Frh.v.Werther. v.Rau.